Bewerbungsvoraussetzungen

Lesedauer: 10 Minuten

Diese Seite widmet sich häufig gestellten Fragen zu den Bewerbungsvoraussetzungen. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sich zunächst unsere Informationsseiten sowie unsere Infoblätter für Studierende und Promovierende angesehen haben.

 

Was bedeutet „Hochschulzugangsberechtigung“?

Gemeint ist der schulische Abschluss, der zu einem Studium befähigt. Die Hochschulzugangs- oder Studienberechtigung wird durch ein entsprechendes (Schul-)Zeugnis belegt. Gemeint ist das Abitur ("allg. Hochschulreife") oder eine fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die Studienberechtigung von beruflich Qualifizierten, z.B. von Meister*innen, Techniker*innen, Fachwirt*innen und/oder Inhaber*innen gleich gestellter Abschlüsse, die ein Fach ihrer Wahl studieren können, ohne eine Eignungsprüfung ablegen zu müssen. Damit ist ihr Abschluss der „allgemeinen Hochschulreife“ gleichgesetzt.

Mit „Hochschulzugangsberechtigung“ ist also immer der Schulabschluss oder ein entsprechendes Äquivalent und nicht ein Studienabschluss gemeint, der zu einer Promotion befähigt.

 

Bin ich „Bildungsinländer*in“ - oder „Bildungsausländer*in“?

„Bildungsinländer*innen“ sind sowohl Deutsche als auch Studierende mit ausländischem Pass, die – im Unterschied zu „Bildungsausländer*innen“ -  in Deutschland ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Als Bildungsinländer*innen gelten auch Absolvent*innen einer Deutschen Schule im Ausland mit einem Deutschen Internationalen Abitur.

 „Bildungsausländer*innen“ sind Studierende, die – im Unterschied zu „Bildungsinländer*innen“ -  im Ausland ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.

Die Unterscheidung wird getroffen, da das Studienwerk der Heinrich-Böll-Stiftung sowohl vom Auswärtigen Amt als auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung Mittel erhält, um sowohl „Bildungsinländer*innen“ als auch „Bildungsausländer*innen“ fördern zu können.

Für Bildungsinländer*innen bzw.- ausländer*innen gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen (s.u.).

 

Wer kann sich zu welchem Zeitpunkt für ein Stipendium bewerben?



Das Studienwerk führt zwei Auswahlverfahren pro Jahr durch: Jeweils bis zum 1. März oder bis zum 1. September können Bewerbungen eingereicht werden. Welche Bewerber*innen-Gruppe sich zu welchem Zeitpunkt bewerben können, entnehmen Sie bitte den aktuellen Informationen auf unserer Webseite (für Studierende bzw. für Promovierende). Wir empfehlen, die Informationen zu den jeweiligen Bewerber*innen-Gruppen auf der Webseite immer dann nochmal zu prüfen, sobald Sie mit den Vorbereitungen für die Bewerbung beginnen. 

Studienanfänger*innen empfehlen wir, sich erst dann zu bewerben, wenn Fach und Hochschulstandort zum Zeitpunkt der Bewerbung definitiv feststehen. Die Immatrikulationsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung über die Zulassung zum Studium muss spätestens kurz vor der 3. Auswahletappe – dem Interview mit der Auswahlkommission – vorgelegt werden (i.d.R. Mai/Juni oder Dezember/Januar).

Internationale Studierende bzw. Bildungsausländer*innen aus EU- und Nicht-EU-Ländern

können sich dann um eine Förderung bewerben, wenn sie bereits einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss, beispielsweise einen Bachelorabschluss vorweisen können. Dann können sie sich

  • für die Förderung eines Masterstudiums direkt vor Studienbeginn oder
  • in Diplomstudiengängen nach der bestandenen Zwischenprüfung oder in Staatsexamen-Studiengängen nach dem bestandenen Physikum bzw. nach der bestandenen Zwischenprüfung

bewerben.

Wir empfehlen auch hier, sich dann zu bewerben, wenn Fach und Hochschulstandort zum Zeitpunkt der Bewerbung definitiv feststehen und wenn das Zeugnis zum Erststudium eingereicht werden kann. Die Immatrikulationsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung über die Zulassung zum Studium muss spätestens kurz vor der 3. Auswahletappe – dem Interview mit der Auswahlkommission – vorgelegt werden (i.d.R. Mai/Juni oder Dezember/Januar). Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden vorausgesetzt und müssen nachgewiesen werden.

Deutsche oder internationale Promovierende

Deutsche oder internationale Promovierende bewerben sich dann, wenn sie das Forschungsthema festgelegt haben, ein Exposé vorlegen können, eine*n Betreuer*in gefunden haben und erste Vorarbeiten abgeschlossen sind. Die Hochschulzulassung zur Promotion sollte vorliegen, zumindest beantragt und von dem*der Betreuer*in bestätigt sein.  Die schriftliche Bestätigung der Hochschulzulassung zur Promotion kann ggf. während des Auswahlprozesses noch nachgereicht werden. Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden auch bei internationalen Promovierenden vorausgesetzt und müssen nachgewiesen werden.

Geflüchtete

Geflüchtete Studierende oder Promovierende können sich unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus bewerben. Für Angehörige mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit gilt: Wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, gelten die Regelungen wie für Bildungsausländer*innen; wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben, gelten die Regelungen wie für Bildungsinländer*innen (s.o.). Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden vorausgesetzt und müssen nachgewiesen werden.

Wir möchten Sie ermuntern, sich auf jeden Fall zu bewerben, selbst wenn die hier genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Wir entscheiden im Einzelfall.

 

Können sich auch ausländische Studierende aus Herkunftsländern außerhalb der EU um ein Stipendium bewerben?

Ja, das Studienwerk fördert auch Studierende und Promovierende aus Nicht-EU-Ländern – vorausgesetzt, sie wollen in Deutschland studieren und sind an einer staatlich anerkannten deutschen Hochschule eingeschrieben bzw. zur Promotion zugelassen. Für internationale Stipendiat*innen ist zudem eine zeitlich befristete Auslandsförderung in einem Drittland in einem zeitlich eingeschränkten Maße ebenfalls möglich. Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden vorausgesetzt und müssen nachgewiesen werden.

 

Welche Deutsch-Kenntnisse benötige ich als ausländische*r Bewerber*in bzw. als Nicht-Muttersprachler*in und wie weise ich diese nach?

Für eine Förderung benötigen Sie das Level B2 bzw. DSH II. Bitte reichen Sie uns den betreffenden Nachweis ein und laden ihn im Online-Bewerbungsportal hoch.

 

In welcher Sprache muss ich mich bewerben? 

Wir erwarten Ihre Bewerbungsunterlagen in deutscher Sprache. Referenzen, Gutachten und ggf. Übersetzungen von Zeugnissen und Dokumenten können in Englisch verfasst sein. Für Promovierende gilt, dass die Kurzfassung des Exposés in deutscher Sprache verfasst sein muss, das Exposé selbst aber in englischer Sprache verfasst sein kann.

 

Muss ich als ausländische*r Bewerber*in bzw. als Nicht-Muttersprachler*in Deutschkenntnisse nachweisen, auch wenn ich einen englischsprachigen Studiengang in Deutschland absolvieren möchte?

Ja, alle unsere Stipendiat*innen müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bitte beachten Sie auch, dass die Auswahlgespräche in der 3. Etappe des Bewerbungsverfahrens i.d.R. in deutscher Sprache durchgeführt werden.

 

Kann ich als Bildungsausländer*in im Ausland gefördert werden?

In der Regel werden Bildungsausländer*innen ausschließlich für ein Studium oder eine Promotion in Deutschland gefördert. Die Förderung kurzer Auslandsaufenthalte im Heimatland, z.B. zu Forschungszwecken, oder im Drittland zu Studienzwecken ist u.U. aber auch hier möglich.

 

Wann können sich Absolvent*innen von deutschen Auslandsschulen bewerben?

Absolvent*innen von deutschen Auslandsschulen können sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit für ein Studium in Deutschland bewerben. Es gelten die Regelungen wie für Bildungsinländer*innen. Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden auch hier vorausgesetzt und müssen ebenfalls nachgewiesen werden.

 

Für welche Studiengänge können sich Absolvent*innen von Auslandsschulen bewerben?

Absolvent*innen von deutschen Auslandsschulen können sich sowohl für ein Erststudium (bis einschließlich 3. Fachsemester) als auch für ein Masterstudium (Bewerbung ein halbes Jahr vor Masterbeginn) bewerben.

Es gelten dieselben Regelungen wie für Bildungsinländer*innen. Gute Deutschkenntnisse (DSH II oder B2) werden auch hier vorausgesetzt und müssen ebenfalls nachgewiesen werden.

 

Kann ich für ein komplettes Studium im Ausland gefördert werden?

„Bildungsinländer*innen“ können nach Aufnahme in die Förderung mehrere Semester im Ausland studieren und bekommen dafür eine zusätzliche finanzielle Förderung neben dem Grundstipendium.

Auch die Förderung kompletter Bachelor- oder Masterstudiengänge, allerdings i.d.R. nur innerhalb der EU oder in der Schweiz, ist mit zusätzlicher finanzieller Förderung möglich. Das Vorhaben (Studienortwahl, -fach) muss in diesem Fall in der Bewerbung ausführlich begründet werden. Auch muss erläutert werden, wie im Falle einer Auslandsförderung die Teilnahme am Begleitprogramm des Studienwerks erfolgen kann. Studiengebühren können (teilweise) erstattet werden.

Die zusätzliche Auslandsförderung für ein Auslandsstudium ist auf max. 12 Monate pro Studiengang begrenzt.

 

Kann ich mich um die Förderung eines zweiten Bachelor-Studiengangs bewerben, wenn ich bereits einen ersten Bachelor-Studiengang begonnen habe und diesen auch fortsetzen werde?

Nein, die Förderung bezieht sich immer auf den ersten Bachelor-Studiengang; die Bewerbung muss – wie oben beschrieben – vor Studienbeginn bzw. bis zum 3. Fachsemester im ersten Bachelor-Studiengang erfolgen.

 

Kann ich mich als Bildungsinländer*in um die Förderung eines zweiten Studiums bewerben, wenn ich bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen habe, beispielsweise für einen zweiten Masterstudiengang?

Die Förderung von Zweitstudien ist i.d.R. ausgeschlossen; für Ausnahmen gelten dieselben Bedingungen wie im BAföG bzgl. einer möglichen Förderung eines Zweitstudiums.

 

Kann ich mich um ein Stipendium für die Förderung eines zweiten Studiums bewerben, wenn ich bereits ein erstes Studium abgebrochen habe?

Dies ist prinzipiell möglich, wenn das abgebrochenen Studium nicht länger als ein oder zwei Semester gedauert hat. Der Abbruch und die Neuorientierung sollten ausführlich begründet werden. Es gelten die Förderbedingungen analog zu den BAföG-Regelungen bzgl. eines Studienabbruchs.

 

Kann ich mich um die Förderung eines Studiums bewerben, nachdem ich einen Fachrichtungswechsel vollzogen habe?

Unsere Studienförderung für Bildungsinländer*innen u.a. richtet sich auch hier nach den Bestimmungen des BAföG. Auch für die Bewertung von Fach- bzw. Fachrichtungswechseln gelten diese Bestimmungen des BAföG (siehe § 7.3 BAföG). Im Zweifel reichen Sie mit der Bewerbung bitte einen BAföG-Bescheid mit ein, der bestätigt, dass ihr Studium nach Fach- oder Fachrichtungswechsel im Sinne des BAföG förderfähig wäre (auch unabhängig davon, ob Sie BAföG beziehen oder bezogen haben oder nicht). Bei fachnahen Studienfachwechseln mit Schwerpunktverlagerungen erläutern Sie in der Bewerbung bitte auch, ob und welche Credits Ihnen im neuen Fach angerechnet werden und legen Sie bitte eine entsprechende Bestätigung der Hochschule über die Anrechnung bei.

 

Kann ich mich um die alleinige Förderung eines Meisterschülerstudiums bewerben?

Nein, eine alleinige Förderung eines solchen Aufbaustudiums ist nicht möglich. Die Förderung eines Aufbaustudiums wie das eines Meisterschülerstudiums ist nur dann möglich, wenn der*die Stipendiat*in bereits im Master- bzw. Diplomstudium von uns gefördert wurde.

 

Werden Stipendien für den Besuch eines Studienkollegs vergeben?

Nein.

 

Kann ich mich nur für die ideelle Förderung bewerben, wenn ich beispielsweise bereits durch eine andere Stiftung finanziell gefördert werde oder wenn ich berufstätig bin?

Nein.

 

Kann ich zusätzlich die ideelle Förderung eines anderen Förderwerks in Anspruch nehmen, wenn ich ein Stipendium von der Heinrich-Böll-Stiftung erhalte?

Nein, eine ideelle Doppelförderung akzeptieren wir nicht.

 

Kann ich zusätzlich ein Stipendium von der Heinrich-Böll-Stiftung bekommen, wenn ich bereits BAföG oder ein Deutschlandstipendium oder ein Stipendium von einem anderen Förderwerk beziehe?

Nein, eine doppelte Finanzierung für denselben Förderzweck schließt sich gegenseitig aus. Vor Förderbeginn muss der BAföG-Bezug oder das Stipendium von Dritten beendet werden. Bei Promovierenden werden etwaige Vorförderzeiten durch andere (z.B. ein anderes Stipendium oder eine WiMi-Stelle, die auch der Promotion diente) auf die Förderhöchstdauer angerechnet.

 

Gibt es eine Altersgrenze für die Bewerbung um ein Studien- oder Promotionsstipendium?

Wir schreiben keine Altersgrenzen für Bewerber*innen vor. Auch beispielsweise diejenigen, die ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben oder vor dem Studium eine Ausbildung gemacht haben, sind uns sehr willkommen. Wir verstehen unsere Studien- und Promotionsförderung als Nachwuchsförderung für jene, die damit den beruflichen Ein- oder Aufstieg bzw. eine Weiterqualifizierung anstreben.

Im Falle der Förderung von studierenden Bildungsinländer*innen sind wir an die Altersregelungen des BAföG gebunden.

 

Kann ich mich bewerben, wenn ich ein berufsbegleitendes Masterstudium aufnehmen will?

Nein, Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen können nicht gefördert werden.

 

Werden ein duales Studium, ein Fernstudium oder ein Teilzeitstudium gefördert?

Nein, in der Regel nicht; es werden analog zum BAföG nur Vollzeitstudien gefördert, sofern dies in der Studienbescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt wird.

 

Kann ich mich für die Abschlussfinanzierung meiner Promotion bewerben?

Nein, eine reine Abschlussfinanzierung von Promotionsprojekten (bis zu 12 Monaten) ist nicht möglich.

 

Kann eine komplette Promotion im Ausland gefördert werden?

Die Förderung einer kompletten Auslandspromotion, allerdings i.d.R. nur innerhalb der EU oder in der Schweiz, ist mit zusätzlicher finanzieller Förderung neben dem Grundstipendium möglich. Das Vorhaben (Studienortwahl, -fach, Dissertationsthema) muss in diesem Fall in der Bewerbung ausführlich begründet werden. Auch muss erläutert werden, wie im Falle einer Auslandsförderung die Teilnahme am Begleitprogramm des Studienwerks erfolgen kann. 

Die zusätzliche Auslandsförderung für eine Auslandspromotion ist auf max. 12 Monate begrenzt.

 

Vergibt die Heinrich-Böll-Stiftung Postdoc- oder Habilitationsstipendien?

Nein. Auch Studienvorhaben von bereits Promovierten oder eine zweite Promotion werden nicht gefördert.

 

Kann ich mich ausschließlich für eine Förderung für einen Studien- oder Forschungsaufenthalt im Ausland bewerben, selbst wenn ich noch nicht Stipendiat*in bin?

Studierende und Graduierte, die einen Auslandsaufenthalt planen, aber noch kein*e Stipendiat*innen der Heinrich-Böll-Stiftung sind, können nicht separat für einen Auslandsaufenthalt gefördert werden.

 

Kann ich im Studienwerk der Heinrich-Böll-Stiftung Druckkostenzuschüsse oder eine Projektförderung (z.B. für Studienreisen) beantragen, auch wenn ich keine Stipendiatin bzw. kein Stipendiat bin?

Nein, wir können externen Antragsteller*innen weder Druckkostenzuschüsse gewähren noch Projektmittel zur Verfügung stellen.

 

Ich habe eine andere Frage und konnte dazu in den FAQs keine Informationen finden, was mache ich jetzt?

Für weiterführende Fragen, die Ihnen im Online-Portal oder auf den Webseiten des Studienwerkes nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an:

 

Manuela Hillerkus

E-Mail: studienwerk@boell.de

Fon: 030 / 28534-400

Telefonische Sprechzeiten:

Mo, Di, Do und Fr, jeweils 10:00 bis 13:00 Uhr